Goldanleger müssen das neue Geldwäschegesetz beachten!

admin | Montag, 19. März 2012 - 09:00

Auch für Goldanleger und Goldhändler ist das neue Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention von Bedeutung. Es ist ohne eine große Öffentlichkeit am 29. Dezember 2011 in Kraft getreten. Das Gesetz wurde am 2. Dezember 2011 bereits vom Bundesrat beschlossen. Es betrifft eine Reihe von verschiedenen Einzelgesetzen, die auch die Geldanlage in Gold in Form von Goldbarren oder Goldmünzen als Anlagegold betrifft. Dieses Gesetz müssen nicht nur Goldhändler beachten, sondern auch der Goldanleger sollte sich mit den Regelungen vertraut machen.

Goldankauf bis 15.000 Euro weiterhin auch ohne Ausweis möglich!

Für einige Goldanleger ist es sicher wichtig, dass man weiterhin Edelmetalle aller Art, wie beispielsweise Gold, bei einem Goldhändler ohne Vorlage des Ausweises und ohne Dokumentationspflicht kaufen kann. Die Ausnahme ist die Zahlung mit Bargeld außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung bei Beträgen über 1.000 Euro. Diese Gesetzesänderungen betreffen vor allem die sogenannten elektronischen Zahlungssysteme, die in den letzten Jahren auf den Markt gekommen sind. Das sind beispielsweise die Prepaid-Karten-Systeme “Wirecard” und “Paysafecard”, die man u.a. als E-Geld bezeichnet.

Was sind Wirecard und Paysafecard?

Wirecard und Paysafecard haben die Funktion von Kreditkarten, die allerdings zuvor “aufgeladen” werden müssen. In beiden Systemen muss der Kunde sein Konto bei der Gesellschaft, die eine Banklizenz hat und dem Einlagensicherungsfond angeschlossen ist, mit einem Betrag seiner Wahl durch Überweisung, Lastschrift, Einzahlung mit Kreditkarte oder Bareinzahlung füllen. Wirecard und Paysafecard werden überwiegend für digitale Produkte eingesetzt, vielfach auch für Online-Casinos, Wetten und Glücksspiel, wie auch Musikdownloads oder VoIP-Telefonie. Er bekommt für diesen Betrag eine PIN, die er beispielsweise beim Einkauf in einem Onlineshop eingeben und damit den Zahlvorgang in Gang setzen kann. Diese PIN ist wie eine virtuelle Kreditkarte zu sehen, aber auf Wunsch erhält der Kunde auch eine richtige Plastikkarte.

Für den Goldkauf sind folgende Dinge zu beachten:

  • Mit Ausnahme von Bargeldverkäufen, darf Gold – wie bisher – bis zum Betrag von 15.000 Euro auch ohne die Vorlage eines Ausweises gekauft werden. Über 15.000 Euro oder bei Bargeldverkäufen muss ab 1.000 Euro der Ausweis des Käufers kopiert werden und 5 Jahre dokumentiert bleiben.
  • Bei E-Geld ist die Grenze für diese Sorgfaltspflicht zur Bekämpfung der Geldwäsche auch bereits am einem Betrag von 1.000 €, weil die elektronischen Zahlungsmittel der oben beschriebenen Art anonym sind. Es ist nicht sicherzustellen, dass derjenige, der das Geld auf das Konto eingezahlt hat, mit dem Kontoinhaber identisch ist.
  • Eine automatische Meldepflicht besteht für den Goldhändler nicht, es sei denn, es liegen Vermutungen vor, die eine Geldwäsche oder einen Terrorverdacht begründen können.
  • Behörden können einen Goldhändler verpflichten einen Geldwäschebeauftragten zu benennen.

Die Daten, die beim Goldhändler erfasst werden, dürfen übrigens nach dem Gesetzestext nur zur Verhinderung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus Verwendung finden; gehen also eigentlich das Finanzamt nichts an.

Alle Angaben “ohne Gewähr”. Wer genaue Informationen benötigt, sollte in das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz / GwG) schauen.

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gwg_2008/gesamt.pdf

 

 

 

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